Schufa verkürzt Dauer der Datenspeicherung zu Privatinsolvenzverfahren auf von 3 Jahren auf 6 Monate – „freiwillig“:
Damit folgt die Schufa den Einschätzungen des Generalanwalts am EuGH und möchte proaktiv Rechtssicherheit für die Betroffenen schaffen. Was ist konkret geschehen:
Seit dem Jahr 2018 herrscht zwischen der Schufa und privaten Schuldnern Streit, ob der Vermerk „Restschuldenbefreiung erteilt“ nach 6 Monaten gelöscht werden muss. So sind seitdem mehrere Verfahren deutschlandweit anhängig. Knackpunkt des Streites ist, ob die Löschungsfrist von 6 Monaten für das Insolvenzregister auch für die SCHUFA gilt. Die SCHUFA berief sich bis zum gestrigen Tage auf ihren eigenen „Code of Conduct“ der Wirtschaftsauskunfteien, wonach die Löschungsfrist 3 Jahre betrug. Das OLG Schleswig-Holstein (Urteil vom 02.07.2021 Aktz: 17 U 15/21) kam jedoch zu der Annahme, dass auch für die Auskunfteien die 6-monatige vom Gesetzgeber intendierte Frist gilt. Hiergegen legte die SCHUFA Revision beim BGH ein (VI ZR 225/21). Dieser legte die Frage dem EuGH vor, welcher in der Sache noch nicht entschieden hat.
Die SCHUFA griff nun dem Urteil des EuGH vor, welches im Sommer zu erwarten ist, vor und kündigte selbst an, alle Einträge zur Restschuldbefreiung, die aktuell länger als sechs Monate gespeichert seien zu löschen und dies auch automatisch zu tun. Grund hierfür waren wohl die Ausführungen des Generalanwalts am EuGH, denen der Gerichtshof häufig folgt.
Wir haben in der Vergangenheit wiederholt von Verbrauchern gehört, dass sie vor einem Privatinsolvenzverfahren trotz Verkürzung der Wohlverhaltensperiode zurückschrecken, weil sie die SCHUFA fürchteten. Dieses Risiko entfällt nunmehr.
#schufa #restschuldbefreiung #verbraucherinsolvenz #finkbeinerunddruckenbrodt #mitunsdurchkriseundkonflikt