Haftung von Rechtsanwälten und Steuerberatern

Zu unseren Kernkompetenzen als Prozessanwälte gehören Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten und Steuerberatern und ihren ehemaligen Mandanten. Wir haben insoweit sowohl Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzleien bei der Abwehr solcher Ansprüche beraten und vertreten, als auch ehemalige Mandanten bei deren Durchsetzung. In seiner Zeit bei der Arnold & Porter Kaye Scholer LLP war RA Druckenbrodt im Team von Dr. Michael Weigel über viele Jahre in sehr öffentlichkeitswirksame Verfahren aus diesem Gebiet eingebunden.

Die Rechtsanwalts- und Steuerberaterhaftung ist geprägt von der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, der nicht müde zu werden scheint, immer neue Pflichten zu definieren, die ein Rechtsanwalt oder Steuerberater aus dem Mandatsvertrag mit seinem Mandanten verletzen kann. In seiner zehnjährigen Tätigkeit als Dozent im Bereich Rechtsanwalts- und Steuerberaterhaftung hat RA Druckenbrodt den Teilnehmern in seiner Veranstaltung immer gesagt, dass sie als Rechtsanwalt oder Steuerberater sicher mindestens einmal pro Woche eine haftungsrelevante Pflichtverletzung begehen, die allerdings nur in den seltensten Fällen zu einem ersatzfähigen Schaden beim Mandanten führt. Auch wenn dies Mitglieder des Senats im persönlichen Gespräch weit von sich weisen, sind wir der festen Überzeugung, dass ein wesentlicher Grund für den breitgefächerten Pflichtenkatalog für Rechtsanwälte und Steuerberater die bestehende Versicherungspflicht für Vermögensschäden ist, die aus beruflichen Pflichtverletzungen herrühren. Pro Fall ist jeder Rechtsanwalt mit mindestens EUR 250.000 versichert.

Diese ausufernde Rechtsprechung ist sowohl für die Rechtsanwälte und Steuerberater als auch für die ehemaligen Mandanten Fluch und Segen zugleich. So ist es zwar auf der einen Seite für Rechtsanwälte und Steuerberater kaum möglich, haftungsrelevante Pflichtverletzungen in der Mandatsbearbeitung zu vermeiden. Auf der anderen Seite können sie bereits durch die Gestaltung ihrer Mandatsvereinbarungen ihr Haftungsrisiko inhaltlich und umfänglich begrenzen. Darüber hinaus stellt sich auch bei einer pflichtwidrigen Beratung die Frage, ob diese überhaupt zu einem Schaden geführt hat und falls ja, ob sich dieser Schaden durch eine pflichtgemäße Beratung hätte begrenzen lassen

 

Unser Angebot für Sie

Für ehemalige Mandanten wiederum geht es vor allem darum zu prüfen, ob sie von ihrem Rechtsanwalt oder Steuerberater umfassend über die Chancen und Risiken des vom Berater vorgeschlagenen Weges informiert worden sind. Auch ist eine Haftung des ehemaligen Beraters denkbar, wenn er bei mehreren dem Mandanten offenstehenden Lösungswegen nicht den sichersten gewählt hat. Zugunsten des Mandanten gilt dabei grundsätzlich, dass dieser sich auf ein pflichtgemäßes Beratungsergebnis verlassen hätte und dem darauf beruhenden Rat gefolgt wäre.

Wir beraten und vertreten Rechtsanwälte und Steuerberater, die von ehemaligen Mandanten in Anspruch genommen werden. Wir helfen Ihnen, Ihren Versicherer, der grundsätzlich das Direktionsrecht und auch die Regulierungshoheit hat, davon zu überzeugen, sich von uns vertreten zu lassen.

Rechtsanwälte und Steuerberater sind nach gefestigter Rechtsprechung dazu verpflichtet, Ihre Mandanten über erkannte eigene Pflichtverletzungen aufzuklären. Die Erfahrung zeigt allerdings, dass solche Hinweise in der Praxis fast nie erfolgen. Gerade wenn Sie mit dem Ergebnis ihrer anwaltlichen Vertretung oder steuerlichen Beratung unzufrieden sind, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung, um die durchgeführte Beratung auf anwaltliche oder steuerberaterliche Pflichtverletzungen hin zu überprüfen und etwaig bestehende Ansprüche für Sie durchzusetzen.

Auch Wirtschaftsprüfer haften gem. § 323 Abs. 1 HGB für eigene schuldhafte Pflichtverletzungen und für die ihrer Gehilfen und bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter auf Schadensersatz, auch wenn ihre Haftung jedenfalls für fahrlässige Pflichtverletzungen gesetzlich auf bestimmte Beträge gedeckelt ist. In jüngerer Zeit sind zudem Entscheidungen ergangen, nach denen auch die uneingeschränkte Testierung eines Jahresabschlusses, der trotz Insolvenzreife des Unternehmens unter Fortführungsannahme aufgestellt wurde, eine Pflichtverletzung des als Abschlussprüfers tätigen Wirtschaftsprüfers darstellt und dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet.

Profitieren Sie von unserer Erfahrung

In seiner Zeit bei der Arnold & Porter LLP in Frankfurt am Main hat RA Druckenbrodt in verantwortlicher Position an großvolumigen Rechtsstreitigkeiten mitgearbeitet, in denen wir internationale Wirtschaftskanzleien bei der Abwehr behaupteter anwaltlicher oder steuerberaterlicher Pflichtverletzungen vertreten haben. Genauso haben wir aber auch Mandanten in solchen Streitigkeiten beraten und vertreten, die ihren ehemaligen Rechtsanwälten oder Steuerberatern Pflichtverletzungen zur Last gelegt haben.

Rufen Sie uns gerne unverbindlich an, wir unterstützen Sie sowohl bei der Abwehr als auch bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus Rechtsanwalts- und Steuerberaterhaftung.

Mit uns durch Krise und Konflikt

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