Wer haftet zivilrechtlich für entstandene Schäden?

Wohl kaum ein Rechtsbegriff wird im deutschen Recht so vielfältig verwendet, wie derjenige der Haftung. Soweit für Sie als Mandanten von Interesse wird mit Haftung das Einstehenmüssen für einen entstandenen Schaden beschrieben. Als Haftungsgrundlagen kommen dabei im Zivilrecht vertragliche und gesetzliche Ansprüche gegen den Haftungsschuldner in Betracht.

Im Bereich der vertraglichen Haftung bestimmen zunächst die Vertragsparteien über ihre vertraglichen Vereinbarungen, welche Partei konkret welche Pflichten zu erfüllen hat und damit auch darüber, für welche Verletzungen von Pflichten eine Vertragspartei der anderen haften soll. Es lassen sich daher bereits im Rahmen der Vertragsgestaltung wesentliche Haftungsrisiken für eine Vertragspartei durch eine anwaltliche Beratung vermeiden oder zumindest begrenzen. So können etwa bei einem Beratungsvertrag bestimmte Beratungsfelder aus der Beratungspflicht von vorneherein ausnehmen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Haftung summenmäßig zu begrenzen oder auf bestimmte Arten des Verschuldens, etwa nur für vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen, zu beschränken oder sie sogar völlig auszuschließen. Die vertragsgestalterischen Möglichkeiten werden hierbei häufig durch gesetzliche Einschränkungen, vor allem aus dem Verbraucherschutzrecht überlagert. Wir helfen Ihnen dabei, Ihre Haftungsbeschränkung so zu gestalten, dass sie den aktuellen gesetzlichen Anforderungen genügt.

Auf der anderen Seite sind wir Ihnen gerne auch dabei behilflich, Haftungsbeschränkungen, die in bereits abgeschlossenen Verträgen enthalten sind, darauf zu untersuchen, ob sie der Inanspruchnahme des Verwenders dieser Klausel tatsächlich entgegenstehen.

Um vertragliche Haftungsansprüche effektiv durchsetzen oder abwehren zu können, ist es unerlässlich, die Entstehungsgeschichte eines Vertrages im Detail aufzuarbeiten und zu verstehen. Nur so lässt sich sicher beurteilen, welche Pflichten die Parteien tatsächlich übernehmen wollten, was deren Inhalt und Reichweite ist und ob entsprechend diese Pflichten auch tatsächlich schuldhaft verletzt wurden. Ebenfalls erhellt sich nur auf diesem Wege, ob etwa eine Haftungsbeschränkung überhaupt an gesetzlichen Beschränkungen zu messen ist und ob diese gewahrt sind.

Ein weiterer wichtiger Aspekt des Haftungsrechts ist darüber hinaus die Festlegung der Haftungssubjekte, also derjenigen Personen, auf deren Handlung es für eine Haftung ankommt. So ist ein Grundprinzip des Personengesellschaftsrechts, dass diesen Pflichtverletzungen ihrer Leitungsorgane zugerechnet werden und sie entsprechend für hieraus entstandene Schäden haften (Organhaftung, § 31 BGB). Bei arbeitsteiligem Zusammenwirken von Personen, insbesondere dann, wenn sich jemand zur Erfüllung von ihm übernommener Verpflichtungen anderer Personen bedient, ist es ein Grundprinzip des Haftungsrechts, dass der Geschäftsherr für das Fehlverhalten dieser Personen so haftet, als hätte er sebst gehandelt (Haftung für Erfüllungsgehilfen, § 278 BGB).

Auf die saubere Ermittlung des Haftungssubjekts kommt es auch im Gesellschaftsrecht an. Sog. Personengesellschaften, wie etwa eine Kommanditgesellschaft oder auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sind so organisiert, dass es neben dem Gesellschaftsvermögen immer zumindest eine – natürliche oder juristische – Person als Gesellschafter gibt, die unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen haftet. Demgegenüber ist die Haftung von Kapitalgesellschaften, wie etwa eine GmbH oder eine AG, im Regelfall auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Unsere Beratung kann Ihnen dabei helfen, für Ihre Unternehmung die passende Haftungsverfassung zu finden. Darüber hinaus können wir Ihnen mit unserer Prozesserfahrung helfen, Ihre Haftungsanssprüche gegen den richtigen Schuldner durchzusetzen und hierbei auch Möglichkeiten zu nutzen, die auf den ersten Blick nicht unbedingt ersichtlich sind. Diese teils feinsinnigen Unterscheidungen können Sie sich allerdings auch zunutze machen, um gegen Sie gerichtete Haftungsansprüche abzuwehren, wofür unsere Beratung die notwendige Hilfestellung bietet.

In unserer gemeinsamen fast 25-jährigen anwaltlichen Praxis haben wir eine Vielzahl von haftungsrechtlichen Streitigkeiten sowohl auf Kläger- als auch auf Beklagtenseite vorbereitet und vor Gericht vertreten. Haben Sie aus einem Vertrag einen Nachteil erlitten, prüfen wir für Sie, ob hierfür eine Pflichtverletzung Ihres Vertragspartners ursächlich war und ob dieser Ihnen zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet ist.

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