Neben der Vertretung unserer Mandanten in Rechtsstreitigkeiten vor ordentlichen Gerichten und Arbeitsgerichten, treten wir für Sie in Schiedsverfahren auf, sei es als Ihr Interessenvertreter sei es als von Ihnen als Partei benannter Schiedsrichter.
Vertragsparteien haben die Möglichkeit, durch schriftliche Vereinbarung Streitigkeiten zwischen ihnen der staatlichen Gerichtsbarkeit zu entziehen und stattdessen durch ein privates Schiedsgericht entscheiden zu lassen. Schiedsgerichte entscheiden Streitigkeiten durch einen Schiedsspruch, der grundsätzlich für die Parteien endgültig und bindend sind. Lediglich in Ausnahmefällen sieht die ZPO die Überprüfbarkeit eines Schiedsspruchs durch ein Oberlandesgericht vor. Dies etwa wenn es keine wirksame Schiedsvereinbarung gibt oder in einem Schiedsverfahren gegen den deutschen ordre public verstoßen wurde.
Noch stärker als ordentliche Gerichtsverfahren leben Schiedsverfahren vom Grundsatz der Parteiherrschaft. So können die Parteien vereinbaren, wie viele Schiedsrichter im Schiedsverfahren entscheiden sollen und wie die Zusammensetzung des Schiedsgerichts zu erfolgen hat. Sie können vereinbaren, wo das Schiedsverfahren stattfindet, welche Verfahrensordnung und welches materielle Recht zur Anwendung gelangen soll und in welcher Sprache das Schiedsverfahren ausgetragen werden soll. Diese Liste ließe sich beinahe beliebig ergänzen und zeigt bereits, wie wichtig eine Vertretung durch auf diesem Gebiet erfahrene Rechtsanwälte ist.
Schiedsverfahren lassen sich grob in zwei Arten aufteilen, nämlich zum einen institutionelle Schiedsverfahren, in denen eine bestimmte Schiedsgerichtsorganisation (etwa die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit – DIS oder International Chamber of Commerce – ICC) eine das Verfahren verwaltende Stellung einnimmt. Zum anderen gibt es ad-hoc Schiedsverfahren, in denen diese Aufgaben entweder vom Schiedsgericht selbst wahrgenommen oder von diesem delegiert werden.
Als wesentlicher Vorteil eines von Schiedsverfahren wird vor allem die nicht-öffentliche Durchführung genannt, die es den Parteien ermöglicht, Konflikte abseits der Medien aber auch unbeobachtet etwa von Konkurrenten beizulegen. Wie auch die Urteile staatlicher Gerichte können Schiedssprüche gegen die unterlegene Partei vollstreckt werden. Dies gilt nicht nur für inländische Schiedssprüche, auch ausländische Schiedssprüche können nach Anerkennung in Deutschland vollstreckt werden.
Im Rahmen unserer langjährigen Tätigkeit waren wir für Mandanten immer wieder in allen Arten von Schiedsverfahren tätig. Diese Expertise können Sie sich auf verschiedene Weise zunutze machen. So können wir Ihnen einerseits im Rahmen der Vertragsgestaltung dabei helfen, eine wirksame Schiedsklausel mit ihrem Vertragspartner zu vereinbaren. Auf der anderen Seite prüfen wir für Sie auch die in bestehenden Verträgen enthaltenen Schiedsklauseln auf Ihre Wirksamkeit.
Wir stehen Ihnen als Parteivertreter in allen Abschnitten eines Schiedsverfahrens zur Verfügung und zwar sowohl bei der wirksamen Verfahrenseinleitung, bei der Auswahl und Benennung der Schiedsrichter, der Durchführung des Schiedsverfahrens und nach dessen Abschluss auch bei der Durchsetzung des ergangenen Schiedsspruchs.
Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch Schiedsrichter zur Verfügung, sei es als von Ihnen benannter und entsandter Schiedsrichter als Einzelschiedsrichter oder auch als Vorsitzender eines Schiedsgerichts.
Soweit ein Schiedsverfahren, an dem Sie beteiligt waren, bereits abgeschlossen ist, überprüfen wir den Schiedsspruch auf seine Wirksamkeit und fechten ihn ggf. in der ordentlichen Gerichtsbarkeit an. Darüber hinaus helfen wir Ihnen bei ausländischen Schiedssprüchen gerne bei deren Anerkennung und Durchsetzung in Deutschland bzw. vertreten Sie im Anerkennungsverfahren, um die Anerkennung ggf. zu verhindern.
Wenn Sie ein Schiedsverfahren durchführen wollen oder müssen, sprechen Sie uns gerne mit allen in diesem Zusammenhang auftretenden Fragen unverbindlich an.