Abschluss von Verträgen, Abwehr von Ansprüchen, Arbeitsvertrag, Beratung bei Vertragsbruch, Covid-19-Pandemie, Darlehen vor Fälligkeit zurückfordern, Darlehensgeber, Darlehensnehmer, Darlehensvertrag beenden, Durchsetzung von vertraglichen Ansprüchen, erhaltene Sicherheiten verwerten, Forderungen aus Verträgen, Gesellschaftsvertrag, öffentliche Hand, Pflichtverletzung bei Verträgen, Prozessanwälte, unberechtigte Einwendungen, Unternehmenskauf, Unternehmensverkauf, Vergleich zwischen Vertragspartnern, Vertragliche Streitigkeiten, Vertragsgestaltung, Vertragsprüfungen, Vertragsverhandlungen, Wegfall der Geschäftsgrundlage
Schlagwort: Vertragliche Streitigkeiten
Der Pächter einer Gaststätte zahlt dann jeden Monat den vereinbarten Pachtzins. Der Vermieter stellt dem aufstrebenden Unternehmen die von ihm angemieteten Büro- und Produktionsräume zur Verfügung. Der Dienstleister bemüht sich nicht nur nach Kräften darum, seinem Auftraggeber die versprochenen Leistungen anzubieten, sondern macht dies sogar zu dessen voller Zufriedenheit. Der Werkunternehmer hält sich an den vereinbarten Zeitplan und der Besteller nimmt das hergestellte Werk als vertragsgemäß ab und zahlt den Werklohn, der sich nachträglich nicht einmal erhöht hat. Der Makler hat seinem Auftraggeber nicht nur das Objekt seiner Träume zum Kauf nachgewiesen, sondern dieser zahlt die vereinbarte Courtage für den Vertragsschluss, ohne zu murren. Der Verkäufer liefert die Sache an den Käufer, der im weiteren Verlauf feststellt, dass sie von Anfang an wie vereinbart funktioniert und sich auch sonst dafür eignet, sie wie erwartet verwenden zu können. Der private Darlehensnehmer zahlt pünktlich Zins und Tilgung und löst das Darlehen so wie vereinbart bei seinem Darlehensgeber ab.
Doch weder im Leben noch in vertraglichen Beziehungen läuft alles immer so rund, wie man es sich im Idealfall wünscht oder wie man es miteinander vereinbart hat. Der Pächter darf aufgrund der baulichen Gegebenheiten seine Gaststätte nicht oder nur eingeschränkt betreiben und mindert daher den Pachtzins. Dem aufstrebenden Unternehmen bleiben die Kunden und damit die Einnahmen weg und daher bleibt es dem Vermieter die Miete schuldig, obwohl mit den Büroräumen alles in Ordnung ist. Der Dienstleister hat sich nach Kräften bemüht, den Wünschen des Auftraggebers gerecht zu werden, gleichwohl sind diesem bei der Ausführung der Dienste Schäden entstanden, die nun reguliert werden müssen. Der Werkunternehmer erstellt zwar ein Werk, dieses hat allerdings mit demjenigen, dass der Besteller eigentlich haben wollte, gar nichts zu tun, so dass dieser sowohl weitere Zahlungen verweigern als auch bereits geleistete Anzahlungen zurückhaben möchte. Der Makler, der bereits eine Provision dafür erhalten hat, dass er einen Mieter für das Bürogebäude seines Auftraggebers gefunden hat, möchte eine weitere Provision dafür haben, dass der Mieter ohne Zutun des Maklers später eine Beteiligung an der Grundstückgesellschaft kauft. Die öffentliche Hand als Käufer persönlicher Schutzausrüstung während der Hochphase der Covid-19 Pandemie möchte von den eingegangenen Verpflichtungen auf einmal nichts mehr wissen und sucht nach Gründen, sich von den abgeschlossenen Verträgen wieder zu lösen, anstatt den Kaufpreis zu bezahlen. Der Darlehensnehmer stellt die vereinbarten Zahlungen ohne Angabe von Gründen ein und der Darlehensgeber fragt sich, ob er den Darlehensvertrag beenden und sein Geld zurückbekommen oder wenigstens erhaltene Sicherheiten verwerten kann.
Wir helfen Ihnen, wenn Ihr Pächter ohne ersichtlichen Grund die Zahlung des Pachtzinses einstellt und prüfen hierfür gleichwohl angegebene Gründe darauf, ob sie an den Verpflichtungen Ihres Vertragspartners etwas ändern können. Wir sorgen dafür, dass Ihr Auftraggeber Ihnen ihr vereinbartes Honorar auch bezahlt und begegnen für Sie unberechtigten Einwendungen, die Ihr Kunde erhebt. Wir verhandeln mit Ihrem Vermieter über die vereinbarte Miete, wenn Ihrem Unternehmen in der aktuellen Covid-19-Pandemie die Einnahmen weggebrochen sind und unterstützen Sie bei der Abwehr gleichwohl erhobener Zahlungsverlangen. Wir prüfen für Sie, ob Sie ein mangelhaftes Werk abnehmen und bezahlen müssen oder ob Sie sich von dem abgeschlossenen Werkvertrag ohne finanzielle Nachteile für Sie wieder lösen können. Wir kennen die Voraussetzungen, unter denen Sie als Makler eine Provision verdient haben und helfen Ihnen dabei, Ihren Kunden davon zu überzeugen, sie für Ihre Dienste auch zu bezahlen.
Rufen Sie uns gerne unverbindlich an, wir helfen Ihnen weiter.