Seit der Reform des Versicherungsvertragsgesetztes im Jahr 2007 hat sich das Haftungsrisiko für Versicherungsmakler enorm vergrößert. Versicherungsmaklern obliegen mit dem im Gesetz verankerten Haftungstatbestand des § 63 VVG eine Reihe von Beratungs- und Dokumentationspflichten gegenüber ihren Kunden. Von diesem Risiko können sich Versicherungsmakler gem. § 67 VVG gegenüber den Versicherungsnehmern nicht freizeichnen.

Das Haftungsrisiko für Versicherungsmakler besteht dabei sowohl während der Beratungsphase als auch nach Abschluss und Vermittlung des Versicherungsvertrages. Haben Sie die Vermutung, dass Ihr Kunde Ihnen bewusst Informationen verschwiegen oder fehlerhafte Angaben gemacht hat, die den Versicherer im Schadenfall zu einer Verweigerung der Leistung bewogen haben? Versucht Ihr Kunde nun, Ihnen hierfür eine Mitschuld zu geben? Dann sollten Sie sich rechtliche Unterstützung holen. Wir prüfen für Sie die Verteidigungschancen gegen Haftungsansprüche und helfen Ihnen bei der Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche.

Aus einer Vielzahl von Fällen wissen wir, dass Spektrum an Pflichtverletzungen, das einem Versicherungsmakler zur Last gelegt werden kann, sehr breit ist.

Wenn Sie sich einem Haftungsvorwurf wegen einer angeblichen Falschberatung oder angeblicher Beratungsfehler ausgesetzt sehen, stehen wir Ihnen bei der Abwehr von Haftungs- und Schadensersatzansprüchen aus Versicherungsmaklerverträgen zur Seite.

 

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