Die Erteilung der Restschuldbefreiung ist das Ziel aller von einer Insolvenz unmittelbar Betroffenen. Restschuldbefreiung bedeutet, das Sie am Ende Ihres Insolvenzverfahrens durch Beschluss des Insolvenzgerichts von Ihren Schulden befreit werden. Unser Hauptaugenmerk schon bei Beginn der Beratung und Vertretung und im gesamten Verfahren liegt darauf, Ihnen als unseren Mandanten dabei zu helfen dieses Ziel möglichst schnell und sicher zu erreichen.
Das deutsche Insolvenzrecht sieht seit dem 1. Januar 2021 eine Erteilung der Restschuldbefreiung nach 3 Jahren vor. Eine Verkürzung der Verfahrensdauer ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.
Um eine Restschuldbefreiung erteilt zu bekommen müssen bestimmte Obliegenheiten eingehalten werden. Wir prüfen für Sie ob eine Obliegenheitsverletzung drohen könnte und wehren einen möglichen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung für Sie ab.
Eine solche Versagung droht bereits bei unvollständigen Angaben im Insolvenzantrag oder wenn Sie zu niedrige Beiträge an die Insolvenzmasse abführen. Gerade als Selbstständiger im Insolvenzverfahren, der seine Beiträge zur Insolvenzmasse in einem bestimmten Rahmen frei mit dem Insolvenzverwalter vereinbaren kann, droht hier eine besonderes Dilemma: Zu niedrige Beiträge können die Restschuldbefreiung gefährden und zu hohe Beiträge gefährden die Liquidität Ihrer freigegebenen Selbständigkeit.
Ihr Insolvenzverwalter ist – dies kann gar nicht oft genug gesagt werden – weder Ihr Berater noch Vertreter Ihrer Interessen. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass seine Verfahrensführung die bestmögliche Vertretung Ihrer Interessen im Blick hat. Nur ein eigener und unabhängiger Berater und Vertreter im Verfahren sichert, das Sie alle Schritte gehen, die zu einer Erteilung der Restschuldbefreiung erforderlich sind.
Die Restschuldbefreiung wird in einem Insolvenzverfahren beispielsweise nur erteilt, wenn Sie selbst einen Insolvenzantrag gestellt haben. Gerade wenn gegen Sie ein sogenannter Fremdantrag gestellt wurde und dieser nicht abgewendet werden kann, müssen Sie unbedingt zusätzlich einen Eigenantrag stellen um von der Restschuldbefreiung profitieren zu können.
Die Erteilung der Restschuldbefreiung ist kein Selbstgänger im Insolvenzverfahren. Gerade zu Beginn kommt es darauf an, Versäumnisse und Fehler zu vermeiden, die sich oft erst am Ende eines jahrelangen Verfahrens zu Ihrem Nachteil auswirken können. Mit unserer Erfahrung und unserem Know-how unterstützen wir Sie dabei, diese Fehler von vornherein zu vermeiden.
Wir stehen auch Gläubigern zur Seite, die in bestimmten Fällen die Voraussetzung einer Versagung der Restschuldbefreiung überprüft wissen möchten und vertreten Sie als Gläubiger auch in bei einem Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung.
Selbstverständlich vertreten wir Sie mit unserer langjährigen Erfahrung und gestützt auf die fachanwaltliche Kompetenz von RA Finkbeiner auch in allen weiteren Fällen, in denen gegen Sie ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt wurde oder in denen Sie einen solchen Antrag stellen möchten.
RA Claudius Finkbeiner LL.M.
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht
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RA Alexander Druckenbrodt
Rechtsanwalt
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RAin Kristin Didzoneit
Rechtsanwältin
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