Newsmeldungen

VonAlexander Druckenbrodt

Betrugswelle: Insolvenzmasse zum Sonderpreis

Warum aktuell so viele Kanzleien und Mandanten ins Visier einer perfiden Betrugswelle geraten.

Aktuell kursieren E‑Mails, die angebliche „Insolvenzmasse-Angebote“ enthalten: kennzeichnend sind hohe Warenwerte, extrem günstige Konditionen – angeblich von einer renommierten Kanzlei begleitet.

Die Masche (vereinfacht):

Betrüger geben vor, als bestehende Insolvenzverwaltung oder Kanzlei zu agieren.
Es werden täuschend ähnlich aussehende URLs verwendet (z.B. mit vertauschten Buchstaben, zusätzlichem oder fehlendem Bindestrich oder anderer Domain-Endung).
Namen real existierender Berufsträger und Kanzleien werden missbräuchlich genutzt – inklusive kopierter Logos und Signaturen.
Die „Webseite“ hinter dem Link ist oft nur eine Fake-Landingpage oder gar nicht erreichbar.
Ziel: schnelle Anzahlung für die angebliche „Insolvenzmasse“, anschließend brechen alle Kontakte ab.

Wichtige Warnsignale für Kanzleien und Mandanten:

Unerwartete E-Mail mit „einmaliger Chance“, großer Zeitdruck, hohe Rabatte.
Absender-Domain wirkt auf den ersten Blick vertraut, weicht aber minimal von der echten Kanzlei-URL ab.
Kein klarer Bezug zu einem bekannten Verfahren, keine Aktenzeichen, keine verifizierbaren Daten.
Im weiteren Verlauf: Aufforderung zur sofortigen Anzahlung (Vorkasse), oft ins Ausland oder an unbekannte Konten.

So prüfen Sie verdächtige E-Mails:

Domain und URL genau lesen (Buchstaben, Endungen, Zusätze).
Keine Anhänge öffnen und keine Links klicken, bevor die Echtheit geprüft ist.

Ganz zentral:

  • Keine Anzahlungen leisten.
  • Keine sensiblen Daten herausgeben.
  • Kein Handeln unter Zeitdruck, bevor die Identität zweifelsfrei geklärt ist.

Wie Kanzleien und Mandanten im Betrugsfall unterstützt werden können:

Beweissicherung (E-Mails, Header-Daten, Screenshots der Fake-Seiten, Zahlungsnachweise).
Schnelle Kontaktaufnahme mit der eigenen Kanzlei / Strafanzeige wegen Betrugsversuchs.
Prüfung möglicher zivilrechtlicher Schritte und Rückholoptionen bei bereits geleisteten Zahlungen.

Seriöse Insolvenzverwalter und Kanzleien im Insolvenzbereich arbeiten transparent, nachvollziehbar und mit prüfbaren Identitäten.
Wer mit Druck, Rabatten und Vorkasse lockt, gehört nicht in Ihr Postfach – sondern zur Anzeige.

> Wie gehen Sie in Ihrer Kanzlei aktuell mit Betrugs- und Phishing-Mails um – haben Sie bereits feste Prüfprozesse etabliert?

#Insolvenzrecht #LegalScam #Cybercrime #Anwaltskanzlei #Mandantenschutz

VonAlexander Druckenbrodt

SCHUFA beseitigt weiteres Hemmnis für Verbraucherinsolvenzverfahren

Schufa verkürzt Dauer der Datenspeicherung zu Privatinsolvenzverfahren auf von 3 Jahren auf 6 Monate – „freiwillig“:

Damit folgt die Schufa den Einschätzungen des Generalanwalts am EuGH und möchte proaktiv Rechtssicherheit für die Betroffenen schaffen. Was ist konkret geschehen:

Seit dem Jahr 2018 herrscht zwischen der Schufa und privaten Schuldnern Streit, ob der Vermerk „Restschuldenbefreiung erteilt“ nach 6 Monaten gelöscht werden muss. So sind seitdem mehrere Verfahren deutschlandweit anhängig. Knackpunkt des Streites ist, ob die Löschungsfrist von 6 Monaten für das Insolvenzregister auch für die SCHUFA gilt. Die SCHUFA berief sich bis zum gestrigen Tage auf ihren eigenen „Code of Conduct“ der Wirtschaftsauskunfteien, wonach die Löschungsfrist 3 Jahre betrug. Das OLG Schleswig-Holstein (Urteil vom 02.07.2021 Aktz: 17 U 15/21) kam jedoch zu der Annahme, dass auch für die Auskunfteien die 6-monatige vom Gesetzgeber intendierte Frist gilt. Hiergegen legte die SCHUFA Revision beim BGH ein (VI ZR 225/21). Dieser legte die Frage dem EuGH vor, welcher in der Sache noch nicht entschieden hat.

Die SCHUFA griff nun dem Urteil des EuGH vor, welches im Sommer zu erwarten ist, vor und kündigte selbst an, alle Einträge zur Restschuldbefreiung, die aktuell länger als sechs Monate gespeichert seien zu löschen und dies auch automatisch zu tun. Grund hierfür waren wohl die Ausführungen des Generalanwalts am EuGH, denen der Gerichtshof häufig folgt.

Wir haben in der Vergangenheit wiederholt von Verbrauchern gehört, dass sie vor einem Privatinsolvenzverfahren trotz Verkürzung der Wohlverhaltensperiode zurückschrecken, weil sie die SCHUFA fürchteten. Dieses Risiko entfällt nunmehr.

#schufa #restschuldbefreiung #verbraucherinsolvenz #finkbeinerunddruckenbrodt #mitunsdurchkriseundkonflikt

VonAlexander Druckenbrodt

Wir sind ausgezeichnet!

In seinem Heft für Juni 2022 hat die Zeitschrift Capital in Zusammenarbeit mit dem Marktforscher Statista die besten Rechtsanwaltskanzleien für Privatmandanten in sieben Disziplinen gekürt. Hierzu gehörte auch der Bereich Insolvenzrecht. Die Umfrage basierte auf einer Befragung von mehr als 4.500 Anwälten. Man geht hier davon aus, dass die Anwälte selbst am besten die Kompetenzen von Kollegen einschätzen können. Das Ergebnis kann sich sehen lassen: wir sind ausgezeichnet als eine der acht besten Anwaltskanzleien für Insolvenzrecht in Deutschland im Kalenderjahr 2022.

Wir sind auf diese Erwähnung vor allem deshalb besonders stolz, weil wir in einem Atemzug mit deutlich größeren Sozietäten genannt werden, die schon deutlich länger Zeit hatten, sich am Markt zu etablieren. Für unsere kleine Insolvenz- und Litigationboutique, zu der wir, Alexander Druckenbrodt und Claudius Finkbeiner, uns erst im Mai 2020 zusammengeschlossen haben, ist dies ein besonderer Erfolg.

Dieses tolle Feedback für unser Team und unsere Arbeit zeigt, dass wir auf dem richtigen Weg sind und es ist ein echter Ansporn uns noch weiterzuentwickeln.

#mitunsdurchkriseundkonflikt #finkbeinerunddruckenbrodt #capital #insolvenzrecht
VonAlexander Druckenbrodt

OLG Schleswig entscheidet zu Löschungsansprüchen gegen Auskunfteien

Das OLG Schleswig entschied am 03.06.2022 über einen Löschungsanspruch eines Insolvenzschuldners gegen eine Auskunftei. Diese Löschungsansprüche sind in der Praxis hochrelevant, da negative Eintragungen in Schufa und Co. regelmäßig mit erheblichen Einschränkungen am Wirtschaftsverkehr einhergehen.

Vorliegend entschied das OLG, dass die Auskunftei Daten eines Insolvenzschuldners nur zeitlich begrenzt verwerten darf. Konkret wurde über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet und am 25.03.2020 das Verfahren durch Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben. Diese Daten wurden im amtlichen Internetportal veröffentlicht. Die Schufa pflegte diese Daten in Ihre eigene Auskunftei ein. Der Kläger begehrte daraufhin Ende 2020 die Löschung der Daten von der Schufa, da durch die Verarbeitung ihm eine uneingeschränkte Teilhabe am Wirtschaftsleben nicht möglich sei. Konkret begründete er dies damit, dass er nur noch gegen Vorkasse bestellen konnte und keine neue Wohnung anmieten konnte. Die Schufa löschte die Daten nicht, mit Hinweis auf die „Verhaltensregeln des Verbandes Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.“, welche eine Löschung erst nach drei Jahren vorsehe.

Das OLG gab der Berufung statt und sprach dem Schuldner einen Löschungsanspruch zu. Konkret entschied es dabei jedoch noch Weiteres. Zunächst käme es bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Erhebung und Verarbeitung von Daten über ein Insolvenzverfahren aus dem amtlichen Internetportal allein auf den sich aus Art. 6 Abs. 1 S.1 lit f DSGVO ergebenden Maßstab an. Somit ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Datenverarbeitung „zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich“ ist, durch eine konkrete Abwägung der berührten Belange des Betroffenen einerseits und des Verantwortlichen oder Dritten andererseits. Weiter formulierte das OVG einen Maßstab für diese Abwägung: „Je abstrakter ein Abwägungsvorgang ausfällt, desto überragender müssen die Interessen an der Datenverarbeitung ausfallen, um den Eingriff in Grundrechte des Betroffenen zu rechtfertigen. Dieses gilt umso mehr, wenn Daten ohne konkreten Anlass und damit gewissermaßen „auf Vorrat“ erhoben werden.“

Auch stellte das OLG fest, dass den „Verhaltensregeln der Wirtschaftsauskunfteien“ kein eigener normativer Gehalt zukäme, womit sie bei der Abwägung nicht einzubeziehen sind. Auch die in § 3 Abs. 1, 2 InsoBekV normierte Löschungsfrist von sechs Monaten fände keine unmittelbare oder analoge Anwendung, jedoch sei der § 3 InsoBekV bei der Abwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO als Abwägungsmodell nicht ausgeschlossen. Daraus schloss das OVG, das in der Regel nach verstreichen der sechsmonatigen Frist eine weitere Speicherung und Verarbeitung von Daten aus dem Insolvenzbekanntmachungsportal nicht mehr zulässig ist.

Anhand dieser Maßgaben entschied das OLG, dass das Interesse des Klägers an einer möglichst ungehinderten Teilnahme am Wirtschaftsleben, dem Interesse der Schufa als Anbieterin von bonitätsrelevanten Informationen vorgehe, nach der sechsmonatigen Frist auch § 3 InsoBekV.

Abzuwarten bleibt die Stellungnahme des BGHs zu der Thematik, da das Gericht eine Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung zum Bundesgerichtshof zugelassen hat.

Sollten Sie betroffener einer negativen Eintragung sein, prüfen wir gerne für Sie auch auf Grundlage dieses aktuellen Urteils, ob eine Löschungsanspruch durchsetzbar ist.

Rufen Sie uns hierzu gerne unverbindlich an.

 

#Schufaeintragung #Schufa #Insolvenz #Löschungsansprüche #mitunsdurchkriseundkonflikt

 

https://openjur.de/u/2397402.html

VonAlexander Druckenbrodt

BGH entscheidet zur Ersatzpflicht von Versicherungen bei Betriebsschließungen bei Lockdown

Mit Urteil vom 26.01.2022 hat der BGH erstmals zur Frage Stellung genommen, ob eine Betriebsschließungsversicherung für Ausfälle infolge von Lockdowns während der Corona-Pandemie aufkommen muss. Der BGH hielt fest, dass eine Versicherung gegen Betriebsschließungen nur unter bestimmten Umständen für Corona-Fälle gilt; es kommt auf die jeweiligen Vertragsbedingungen an.
Konkret ging es um einen Fall aus Lübeck, in dem ein Gastwirt die Feststellung begehrte, dass die Versicherung ihm aufgrund der pandemiebedingten Schließung Im Frühjahr 2020 eine Entschädigung zahlen muss. Der IV. Zivilsenat des BGH bestätigte im Ergebnis die Vorinstanzen; die Versicherung musste nicht für die Schließung auf Grundlage der Anordnung des Landes Schleswig-Holstein zahlen.
Das OLG Schleswig als Berufungsgericht lehnte die Forderung noch mit der Begründung ab, dass „die Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) – 2008“ eine konkrete und einzelfallbezogene Maßnahme zur Bekämpfung einer gerade aus dem konkreten Betrieb erwachsenden Infektionsgefahr voraussetzten. Zusätzlich sei das SARS-Cov-2 Virus nicht von der einschlägigen Klausel erfasst, dessen Wortlaut abschließend die abgedeckten Krankheiten und Erreger in §§ 6 und 7 IfSG aufzähle.
Dieser Sichtweise schloss sich der BGH nur eingeschränkt an: „Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts setzt der Eintritt des Versicherungsfalls zwar nicht die Verwirklichung einer aus dem Betrieb selbst erwachsenden, sogenannten intrinsischen Infektionsgefahr voraus“. Im Ergebnis bestätigte der BGH die abschließende Aufzählung der Klausel. Des Weiteren halte die Klausel auch einer Inhaltskontrolle stand, insbesondere liege kein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor.
Der BGH entschied zwar einen Einzelfall, hat aber festgehalten, dass es stets auf die konkreten Vereinbarungen ankomme, in ähnlich gelagerten Covid-19 bedingten Betriebsschließungskonstellationen.
Wenn Ihr Unternehmen von behördlich angeordneten Schließungen im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie betroffen war, prüfen wir gerne, ob Sie auf der Grundlage dieses Urteils einen Anspruch gegen Ihre Betriebsschließungsversicherung haben.
Für Versicherer prüfen wir gerne die von dem Versicherungsnehmer vorgebrachten Argumente darauf, ob sie im Lichte des hier besprochenen Urteils Bestand haben würden.
Rufen Sie uns hierzu gerne unverbindlich an.

Mit uns durch Krise und Konflikt

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