BGH entscheidet zur Ersatzpflicht von Versicherungen bei Betriebsschließungen bei Lockdown

VonAlexander Druckenbrodt

BGH entscheidet zur Ersatzpflicht von Versicherungen bei Betriebsschließungen bei Lockdown

Mit Urteil vom 26.01.2022 hat der BGH erstmals zur Frage Stellung genommen, ob eine Betriebsschließungsversicherung für Ausfälle infolge von Lockdowns während der Corona-Pandemie aufkommen muss. Der BGH hielt fest, dass eine Versicherung gegen Betriebsschließungen nur unter bestimmten Umständen für Corona-Fälle gilt; es kommt auf die jeweiligen Vertragsbedingungen an.
Konkret ging es um einen Fall aus Lübeck, in dem ein Gastwirt die Feststellung begehrte, dass die Versicherung ihm aufgrund der pandemiebedingten Schließung Im Frühjahr 2020 eine Entschädigung zahlen muss. Der IV. Zivilsenat des BGH bestätigte im Ergebnis die Vorinstanzen; die Versicherung musste nicht für die Schließung auf Grundlage der Anordnung des Landes Schleswig-Holstein zahlen.
Das OLG Schleswig als Berufungsgericht lehnte die Forderung noch mit der Begründung ab, dass „die Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) – 2008“ eine konkrete und einzelfallbezogene Maßnahme zur Bekämpfung einer gerade aus dem konkreten Betrieb erwachsenden Infektionsgefahr voraussetzten. Zusätzlich sei das SARS-Cov-2 Virus nicht von der einschlägigen Klausel erfasst, dessen Wortlaut abschließend die abgedeckten Krankheiten und Erreger in §§ 6 und 7 IfSG aufzähle.
Dieser Sichtweise schloss sich der BGH nur eingeschränkt an: „Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts setzt der Eintritt des Versicherungsfalls zwar nicht die Verwirklichung einer aus dem Betrieb selbst erwachsenden, sogenannten intrinsischen Infektionsgefahr voraus“. Im Ergebnis bestätigte der BGH die abschließende Aufzählung der Klausel. Des Weiteren halte die Klausel auch einer Inhaltskontrolle stand, insbesondere liege kein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor.
Der BGH entschied zwar einen Einzelfall, hat aber festgehalten, dass es stets auf die konkreten Vereinbarungen ankomme, in ähnlich gelagerten Covid-19 bedingten Betriebsschließungskonstellationen.
Wenn Ihr Unternehmen von behördlich angeordneten Schließungen im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie betroffen war, prüfen wir gerne, ob Sie auf der Grundlage dieses Urteils einen Anspruch gegen Ihre Betriebsschließungsversicherung haben.
Für Versicherer prüfen wir gerne die von dem Versicherungsnehmer vorgebrachten Argumente darauf, ob sie im Lichte des hier besprochenen Urteils Bestand haben würden.
Rufen Sie uns hierzu gerne unverbindlich an.

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Alexander Druckenbrodt Rechtsanwalt

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