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BGH konkretisiert seine Rechtsprechung zur Vorsatzanfechtung

Lesebefehl für sämtliche Praktiker, die sich mit dem Bereich der Vorsatzanfechtung befassen.

Nach dem Wechsel an der Spitze setzt der IX. Zivilsenat des BGH seine Korrekturen an seiner Rechtsprechung zu § 133 InsO fort:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=IX%20ZR%2072/20&nr=119863

Über viele Jahre hinweg konnte der Insolvenzverwalter den Nachweis der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung allein darauf stützen, dass der Schuldner im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung erkannt zahlungsunfähig war. Damit ist nun Schluss.

So muss der Schuldner künftig im Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung auch wissen bzw. billigend in Kauf nehmen, dass er seine übrigen Gläubiger auch künftig nicht vollständig befriedigen können wird, was sich nach den ihm bekannten objektiven Umständen richtet. Dies muss auch der Anfechtungsgegner zusätzlich zum Erkennen der Zahlungsunfähigkeit wissen.

Noch wichtiger erscheint aber, dass auf eine lediglich erkannt drohende Zahlungsunfähigkeit isoliert eine Vorsatzanfechtung zukünftig gar nicht mehr gestützt werden kann. Der BGH stützt diese Überlegung darauf, dass in diesem Stadium gegen den Willen des Schuldners kein Insolvenzverfahren eröffnet werden kann. Mit dieser Wertung sei es nicht zu vereinbaren, wenn die drohende Zahlungsunfähigkeit und eingetretene Zahlungsunfähigkeit mit Blick auf die Vorsatzanfechtung gleichbehandelt werden. Etwas anderes könne allenfalls dann gelten, wenn bei drohender Zahlungsunfähigkeit in sicherer Erwartung von deren Eintritt noch gezielt bestimmt (etwa nahestehende) Gläubiger bevorzugt werden.

Wichtigtes Indiz für eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners soll dessen Erklärung sein, aus Mangel an liquiden Mitteln nicht zahlen zu können. Gibt es eine solche nicht, müssen die Umstände, aus denen eine Zahlungsunfähigkeit gefolgert werden soll, entsprechendes Gewicht haben, wofür Zahlungsverzögerungen allein, auch wenn sie wiederholt auftreten, nicht ausreichen dürften.

Dieser Entscheidung wird erhebliche Bedeutung zukommen. Für #insolvenzverwalter bedeutet sie, dass die ohnehin anspuchsvoller gewordene Vorsatzanfechtung noch schwieriger durchsetzbar sein wird. Umso wichtiger wird es sein, versierte anwaltliche Vertreter hiermit zu beauftragen.

Für #anfechtungsgegner und die sie vertretenden Anwälte ergibt sich ein bunter Strauß an Verteidigungsmöglichkeiten, die eine erfolgreiche Abwehr von entsprechenden Inanspruchnahmen noch wahrscheinlicher machen.

#finkbeinerunddruckenbrodt #mitunsdurchkriseundkonflikt #neunterzivilsenat #bgh #vorsatzanfechtung

Finkbeiner und Druckenbrodt bilden Bürogemeinschaft

Zum 01.05.2020 bündeln die Rechtsanwälte Claudius Finkbeiner und Alexander Druckenbrodt ihre Kräfte und starten als überörtliche Bürogemeinschaft an den Standorten Reinbek und Hamburg-Eppendorf.

Die neue Einheit legt ihre Schwerpunkte auf die Bereiche Wirtschaftsrecht, Insolvenzrecht und Prozessrecht. Während RA Finkbeiner seinen Fokus weiter auf die strategische Beratung und Vertretung von Unternehmern und Unternehmen innerhalb und außerhalb der Krise legen wird, verstärkt RA Druckenbrodt vor allem die prozessrechtliche Expertise der Bürogemeinschaft.
RA Druckenbrodt kehrte nach 12 Jahren Tätigkeit im Frankfurter Büro einer US-amerikanischen Kanzlei im vergangenen Jahr nach Hamburg zurück und übernahm zunächst die Leitung der Prozessabteilung in einer namhaften, auf Insolvenzverwaltung und Sanierungsberatung spezialisierten überörtlichen Kanzlei. Die Gründer der Bürogemeinschaft kennen sich schon beinahe 20 Jahre und ihre Wege kreuzten sich in diesen Jahren sowohl in der Ausbildung als auch beruflich immer wieder. „Als RA Druckenbrodt mir eröffnete, dass er sich noch einmal mit dem Gedanken einer beruflichen Neuausrichtung trägt, habe ich keine Sekunde gezögert, ihm eine strategische Zusammenarbeit vorzuschlagen,“ sagt RA Finkbeiner über seinen neuen Kollegen. „Mit seiner langjährigen Prozesserfahrung und seiner Expertise im Zivilprozessrecht, hebt er unsere Fähigkeiten in diesem Bereich auf ein völlig neues Level, das vor allem im insolvenzrechtlichen Umfeld keinen Vergleich zu scheuen braucht.“ RA Druckenbrodt betont die Synergieeffekte der neuen Einheit: “RA Finkbeiner hat über die Jahre ein exzellentes Netzwerk sowohl in der insolvenznahen Beratung als auch bei langfristigen strategischen Betreuung von Unternehmen aufgebaut, das wir nun gemeinsam ausbauen und weiter entwickeln können.“

 

Das Bundesjustizministerium beabsichtigt wegen der Corona-Pandemie die Insolvenzantragspflicht teilweise auszusetzen

Die Corona-Pandemie kann nicht nur gesundheitlich, sondern auch wirtschaftlich großen Schaden anrichten. Viele kleine und mittelständische Unternehmen können durch Umsatzausfälle in eine existenzgefährdende Krise geraten.

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für die Geschäftsführung ist ein richtiger Schritt der Bundesregierung um kleine Unternehmen und den Mittelstand krisenfest zu machen. Leider wird dies Insolvenzanträge von Seiten der Gläubiger nicht vollständig verhindern.

Ich stehe Ihnen bei Kommunikation mit Gläubigern, Lieferanten, Krankenkassen Finanzämtern und Banken, hinsichtlich Stundungen und anderen Zahlungserleichterungen zur Seite und helfe Ihnen dabei irreparable Schäden zu vermeiden. Kommen Sie gerne auf mich zu!

https://www.lto.de/recht/kanzleien-unternehmen/k/coronavirus-krise-insolvenz-unternehmen-insolvenzantrag-frist-aussetzen-justizministerium/

Anwalt Finkbeiner bei Facebook

Herzlich willkommen auf meiner neuen Facebookpräsenz!
Ich informiere hier über meine anwaltliche Arbeit in den Bereichen Wirtschaftsrecht und Insolvenzrecht. Nehmen Sie bei Rückfragen gerne direkt Kontakt zu mir auf!

Link: Anwalt Finkbeiner / Facebook

aktueller Stand der Diskussion zur geplanten Insolvenzrechtsreform

Anbei ein interessanter Bericht über den aktuellen Stand der Diskussion zur geplanten Insolvenzrechtsreform. Die in Brüssel diskutierten möglichen Weiterentwicklungen, insbesondere die Verkürzung der Zeit bis zur Restschuldbefreiung und zur Erweiterung der Möglichkeiten der außergerichtlichen Sanierung werden vielen Privatleuten und Unternehmern helfen, sich früher als bislang von ihren Schulden zu befreien.

Fraglich ist bloß, was von den Reformideen bleibt, wenn die Lobbyorganisationen der institutionellen Gläubiger und der Kreditinstitute anfangen, ihren Einfluss geltend zu machen. Es bleibt also spannend…

Wir werden Sie in jedem Fall auf dem Laufenden halten!
https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/krisenunternehmen-abkehr-vom-insolvenzrecht-das-fordern-experten-von-der-bundesregierung/24335346.html

Mit uns durch Krise und Konflikt

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